1. Das Problem des gemeinsamen Todes (sog. commorientes), die in den heutigen Rechtssystemen in entsprechenden Regelungen festgehalten wird, betrifft zwei verschiedene Tatbestände. Erstens, wenn der Tod von mehreren Personen, die in einem Umfall oder durch einen anderen Tatbestand verschollen bleiben, als unsicher angesehen wird und zweitens, wenn der Tod zwar sicher ist, aber die Reihefolge in der die Personen gestorben sind nicht ohne Schwierigkeiten oder gar nicht festgestellt werden kann. Diese Frage ist insbesondere von Bedeutung wenn die gemeinsam gestorbenen Personen in einem bestimmten Verhältnis zueinander standen, das dann die Rechtsnachfolge, die Sukzession nacheinander bewirkte.
2. Mit diesem Problem haben sich schon die römischen Juristen befasst, die bereits im klassischen Recht eine feste Ansicht ausgearbeitet haben [1]. Ob der Tod von einer Person, die in einem Umfall oder durch einen anderen Tatbestand verschollen bleiben als unsicher angesehen wird oder obwohl es als sicher gilt, dass eine Person verstarb, konnte ihre Leiche nicht gefunden werden – so oder so war die öffentliche Feststellung von Bedeutung, dass alle Rechtsbeziehungen der verstorbenen Person beendet sind. In diesem Fall mussten die Berechtigten [2] (Abkömmlinge, Ehepartner, Testamentserben o. ä.) ein Verfahren eröffnen, um in die Rechte des Verschollenen eintreten zu dürfen [3]. Noch komplizierter war es im Kasus von commorientes [4], wo zwei Verwandte, z B. Vater und Sohn in einer gemeinsamen Gefahr zusammen gestorben sind. Zur Festlegung der Erbfolge war wiederum die Feststellung notwendig, wer als Erster verblichen ist, was, wie man sich vorstellen kann, sehr schwer oder gar unmöglich war. Um das Problem zu lösen, haben die Römer zwei Vermutungen aufgestellt : die sogenannte Vermutung des gleichzeitigen Todes [5] (die in der Literatur manchmal als eine regula generalis [6] gilt) und die zweite, die als eine lex specialis bezeichnet werden kann, die wiederum darin bestand, im Falle des gemeinsamen Todes von Eltern und Kindern annehmen zu können, dass die Eltern vor puberes aber nach impuberes starben [7]. Die beiden scheinen jedoch nicht als Rechtvermutungen im technischen Sinne angewendet zu werden sondern sie bildeten eine Art von Auslegungsregeln in einer juristischen Argumentation [8].
Die der Kommorienten betreffenden Regelungen im polnischen Zivilgesetzbuch
I. Inhalt und Systematik
3. In den modernen europäischen Rechtssystemen sind verschiedene Lösungen angenommen worden, die durch römisches Recht inspiriert wurden, doch die zur Bestimmung der Reihefolge der Tode dienende Vermutung ist nicht mehr vorhanden [9]. Die staatlichen Gesetzgeber neigen vielmehr dazu, die römische Konzeption des gleichzeitiges Todes als Gesetzregel zu übernehmen [10]. Das erfolgt jedoch nicht ohne Probleme wenn nicht sogar Missverständnisse in Bezug auf die Bedeutung des Institutes, was wiederum zu Auslegungsproblemen führen kann, wie das eben im polnischen KC der Fall ist.
4. Das heutige polnische Zivilgesetzbuch (Kodeks cywilny – ferner KC) [11] trat am 1. Januar 1965 in Kraft. Die für uns relevante Regelung bezüglich der Kommorienten befindet sich im Art. 32 Buch I (Allgemeiner Teil), Titel II (Personen), Sektion I (Natürliche Personen), Kapitel 3 (Todeserklärung) und lautet wie folgt :
| Jeśli kilka osób utraciło życie podczas grożącego im wspólnie niebezpieczeństwa, domniemywa się, że zmarli równocześnie. | Sterben mehrere Menschen in einer gemeinsamen Gefahr, so wird vermutet, dass sie gleichzeitig gestorben sind. |
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5. Nach polnischem Gesetzgeber sind Kommorienten diejenigen, die gemeinsam in einer Gefahr umkamen. Die grammatikalische Auslegung des Art. 32 KC führt zur Annahme, dass es hier ausschließlich um den Fall geht, wo der Tod festgestellt und unzweifelhaft ist, z.B. der natürliche Tod des Menschen wurde von einem Arzt durch Totenschein belegt , oder es liegt ein gerichtlicher Beschluss über Feststellung der Todeszeit vor [12]. Diese Auslegung stellt aber die Anwendung des Art. 32 KC im Fall der Todeserklärung in Frage. Was aber genau der Systematik in KC wohl entsprach.
6. Anhand der logischen Auslegung können wir hingegen genau solche Tatbestände unter Anwendungsbereich von Art. 32 KC einschließen, wo der Tod nur zu vermuten ist. Diese Unvollkommenheit wurde in der Rechtsprechung des polnischen Obersten Gerichtshofes mehrmals beseitigt in dem Sinne, dass der Anwendungsbereich des Art. 32 sowohl die festgestellten als auch die vermuteten Todesfälle umfasst. Dieser Meinung liegt ein schon vor dem Inkrafttreten des polnischen Zivilgesetzbuches ausgesprochenes Urteil des polnischen Obersten Gerichtshofes (Urt. vom 25. November 1949 [13]) zugrunde [14]. In Bezug auf die Vermutung des gleichzeitigen Todes wirkten zur damaligen Zeit als geltend die Vorschriften, die in zwei Dekreten vom Ministerrat : über das Personenrecht [15] und über die Einführungsvorschriften zum Personenrecht [16], beide vom 29. August 1945, enthalten sind. Laut Artikel 21. des ersten Erlasses, im Fall der Zweifel, wer von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen als erster ums Leben kam, wird vermutet, dass sie gleichzeitig gestorben sind [17]. Art. XXI Par. 1 des Dekrets über die Einführungsvorschriften zum Personenrecht hat die Wirkung des Art. 21 auf die vor dem Inkrafttreten des Personenrechts Verschollenen ausgedehnt [18].
7. Zu diesem Urteil hat Adam Szpunar eine Glosse veröffentlicht [19], die u.a. der Frage nach dem Anwendungsbereich der Vermutung des gleichzeitigen Todes betraf. Er hat angenommen, dass die im Art. 21 regulierte Rechtsvermutung in allen Fällen von gemeinsam Verstorbenen und nicht nur bei Todeserklärung, der Systematik des Dekrets zufolge [20], entsprechende Anwendung finden sollte [21]. Ferner aber sah Szpunar die Anwendung des Art. 21 bei einer Todeserklärung insoweit sinnlos, in wie weit die gerichtliche Feststellung der Todeszeit (nach Art. 18) auf die anderen zusammen umgekommenen Personen einwirkt. Stellte das entscheidende Gericht fest, dass eine Person an einem bestimmten Tag umkam, werden normalerweise die anderen zusammen Umgekommenen als gleichzeitig gestorbene anerkannt, wenn nein – da findet Art. 21 keine Anwendung. Bei einer Todeserklärung ist Art. 21 nach Szpunar nur dann anwendbar, wenn es zweifelhaft ist, welche von den als gemeinsam verstorben erklärten Personen als Erster starb [22]. Man sollte sich fragen, ob bei einer Todeserklärung eine feste Bestimmung der Todeszeit überhaupt möglich ist, da doch das Institut als solches auf eine fictio iuris beruht ? Von diesem Vorbehalt abgesehen lobte Szpunar die allgemeine und generelle Fassung des Art. 21 [23].
8. Nach dem Inkrafttreten des polnischen Zivilgesetzbuches im Jahre 1964 wird der frühere Art. 21 im Art. 32 neu gefasst, aber systematisch hat seine Stellung unverändert geblieben. Damit bleiben auch die Fragen nach dem Anwendungsbereich des Artikels 32 KC immer noch aktuell. Das Schrifttum beantwortet sie anhand der entsprechenden Auslegung und des oben angeführten Beschlusses des Obergerichts i.V. mit der Glosse von Adam Szpunar auch heute auf oben erwähnte Art und Weise [24].
II. Voraussetzungen
9. Die Vorschrift des Artikels 32 KC setzt drei Voraussetzungen voraus, die ganz erfüllt werden müssen, nämlich : den gemeinsamen Tod mehrerer Menschen, die gemeinsame Gefahr, in der sie gestorben sind und letztlich die Wirkung der gemeinsamen Gefahr für alle gestorbenen Personen.
10. a) Gemeinsamer Tod mehrerer Menschen. Aus der ersten Voraussetzung folgt, dass, um von Kommorienten sprechen zu können, mindestens zwei Personen gemeinsam sterben müssen [25]. Der polnische Gesetzgeber setzt voraus, dass er mithilfe dieses Artikels die Befreiung vom Beweislast für die Tatsache, in welcher Reihenfolge die Kommorienten starben, in beliebigen auch außergerichtlichen Verfahren sichert. Andererseits bleibt die Frage in welcher Verfahrensart die Beweisaufnahmen durchgesetzt werden können. Diese Frage hat neulich das Woiodschaft‑Verwaltungsgericht in Reszow (IISA/Rz 305/12) wieder beantwortet : dazu sind gemäß Art. 539 ZPO nur die ordentlichen Gerichte für bürgerrechtliche Streitigkeiten zuständig.
11. b) Tod der Menschen in einer gemeinsamen Gefahr. Artikel 32 KC setzt den Tod der Kommorienten in einer gemeinsamen Gefahr voraus [26]. Im Schrifttum wird dabei versucht, einige Tatbestände zu nennen, wie zum Beispiel den Verkehrsunfall, Krieg, Schiffsuntergang, das Erdbeben oder den Einsturz eines Gebäudes [27]. Maksymilian Pazdan schrieb, dass die Voraussetzung der gemeinsamen Gefahr nur dann erfüllt werde, wenn die im Art. 32 KC aufgeführten Personen an demselben Ereignis teilgenommen haben, das nicht nur die Gefahr sondern auch deren Tod verursacht habe. Es geht hier um die Situation, wo der gemeinsame Tod die zeitlichen und örtlichen Kriterien erfüllt, sodass sie als ein Ereignis betrachtet werden kann [28] – was von der Doktrin als ein Erfordernis nach Identität von Zeit und Ort interpretiert wird.
12. Es ist selbstverständlich, dass im Hintergrund des gleichzeitigen Todes von mehreren Personen meistens ein Unfall oder eine andere Gefahr steht. Wie wird aber diese Voraussetzung im Falle der für verstorben Erklärten betrachtet [29] ? Ehegatten verreisen, erreichen aber das Ziel ihrer Reise nicht. Es ist nicht klar, was passiert und ob sie noch am Leben sind. Nach einer bestimmten Zeit können sie gerichtlich für tot erklärt werden. Die Voraussetzung der gemeinsamen Gefahr bleibt jedoch unerfüllt, denn man kann in diesem Fall nur von einer reinen Todesvermutung sprechen. Weiter scheint es auch fraglich zu sein, ob unter den Artikel 32 KC beispielsweise der Fall des gemeinsamen Selbstmordes von Ehegatten fällt. Im Zusammenhang mit dem alten Art. 21 hat Adam Szpunar betont, dass die Flexibilität der Vermutung des gleichzeitigen Todes am besten in dem Fall bestätigt werden könne, in dem man die verstorbenen Ehegatten in ihrer Wohnung vorgefunden habe. Man könne hier wohl annehmen, dass die Beiden gleichzeitig ums Leben kamen, ohne darauf Rücksicht nehmen zu müssen, in welcher Reihenfolge dies stattgefunden hat [30]. Der polnische Gesetzgeber hat aber leider in der Fassung des Artikels 32 KC die Voraussetzung der gemeinsamen Gefahr eingeführt [31], die es im ehemaligen Artikel 21 des Dekrets nicht gab. Wenn wir aber die systematische Auslegung des Artikels 32 KC in Betracht ziehen, muss man die Frage nach der Verbindung zwischen der Todeserklärung und der oben genannten Voraussetzung der gemeinsamen Gefahr zur Diskussion stellen.
13. c) Die Gefahr wirkt für alle gestorbenen Personen. In der letzten Voraussetzung wird angenommen, dass die Gefahr ein direkter Anlass des Todes von Kommorienten war [32]. Die Annahme scheint etwas künstlich zu sein, weshalb einige Autoren sie mit der zweiten Prämisse zusammen verbinden [33]. Sie bedarf aber außer Einheit von Ort und Zeit auch einer kausal‑konsekutiven Verbindung zwischen dem Ereignis und dem Tod der gemeinsam Verstorbenen. Das bringt das Urteil des Obergerichts vom 30. November 1973 zum Ausdruck : die Tatsache, dass sich eine Person in einer besonders groben Gefahr befand, ist nicht mit ihrem Tod gleichzusetzen [34]. Wenn es um die Todeserklärung geht, da wirft diese Frage wieder Zweifel auf. Die gemeinsame Gefahr, die im Zusammenhang mit Kommorienten im Zivilgesetzbuch von 1964 als Voraussetzung eingeführt wird, passt nicht richtig in die vom Gesetzgeber vorgeschlagene Systematik. Meiner Meinung nach würde die generelle Auffassung des alten Art. 21 des Personenrechts in diesem Zusammenhang zutreffender.
III. Praesumptio iuris tantum oder praesumptio iuris et de iure ?
14. Herrschende Meinung ist, dass wir im Fall des Artikels 32 KC mit einer widerlegbaren Rechtsvermutung, also einer praesumptio iuris tantum, zu tun haben [35].
15. Es gibt aber ein votum separatum, das hier noch kurz besprochen werden soll. Stefan Grzybowski bezweifelt, ob es im Fall der Vermutung des gleichzeitigen Todes wohl von einem Gegenbeweis gesprochen werden darf [36]. Als Begründung seiner Ansicht gab er an, dass die einzige Möglichkeit der Widerlegung die Art. 539–543 der polnischen Zivilprozessordnung (Kodeks Postępowania Cywilnego, ferner KPC) [37] vorsehen. Gemäß der oben erwähnten Artikel kann ein Gerichtsverfahren nur im Fall der gerichtlichen Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit in die Wege geleitet werden, also nicht anhand vom einfachen von einem Arzt ausgestellten Totenschein, der meistens Grundlage des Eintrags eines Sterbefalles im Personenstandsbuch bildet [38]. Obwohl die Doktrin damit einverstanden ist, dass es sich im Falle von Kommorienten um eine widerlegbare Rechtsvermutung handelt, ist die Möglichkeit einen Gegenbeweis gegen den Tenor des Personenstandsbuches zu erheben aber fragwürdig. Das Problem besteht darin, dass gemäß Art. 4 des polnischen Personenstandsgesetzes (Prawo o aktach stanu cywilnego, ferner PASC) [39] die standesamtlichen Beurkundungen den alleinigen Beweis für die darin festgestellten Ereignisse darstellen und das Gegenbeweis nur in einem gerichtlichen Verfahren eingeführt werden kann [40]. Um die Vermutung des gleichzeitigen Todes zu widerlegen, müsste die Reihenfolge der Todesfälle geprüft werden. Das kann nach einigen in einem Verfahren zwecks Feststellung des Erbschaftserwerbs (einem Erbscheinverfahren) [41] der Fall sein. Nach anderen, darunter auch nach der neusten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (IISA/Rz 305/12), nur bei Aufhebung der Todeserklärung oder der Feststellung des Todes (Art. 539ff KPC).
16. Darüber hinaus folgt einer erfolgreichen Beweisführung nicht unbedingt die Veränderung des Eintrags im Personenstandsbuch. Sowohl in den Totenschein als auch ins Personenstandsbuch wird die Todeszeit mit Angabe von Datum, Ort und Todesstunde eingetragen [42]. Die Veränderung des Eintrags ist nur dann erforderlich, wenn sich aus dem Beweisverfahren ergibt, dass die gemeinsam Verstorbenen tatsächlich zu verschiedenen Zeiten gestorben sind [43]. Das steht jedoch nicht im Widerspruch zum Artikel 4 PASC. Hier finden, nach einigen, die Art. 31–32 PASC (das Berichtigungsverfahren) Anwendung [44]. Wie oben angeführt, ist die Rechtsvermutung des gleichzeitigen Todes widerlegbar und zwar nicht nur, wie das S. Grzybowski angenommen hat, auf Wege des Verfahrens zur Aufhebung des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit. Wie aber oft im Schrifttum betont, sind solche Fälle in der Tat sehr selten [45].
17. Schlussbemerkungen. Mit dem Tod des Menschen enden seine Rechtsverhältnisse und alle Rechtsbeziehungen, deshalb ist die Erkennung seiner Todeszeit so wichtig. Das gilt auch für gemeinsam Verstorbene, insbesondere wenn sie zueinander in einem bestimmten Rechtsverhältnis standen. Die in Rom bearbeiteten Lösungsfälle hatten einen ganz allgemeinen Anwendungsbereich, der – wie es scheint – alle Tatbestände betraf, in welchen mehrere Personen gemeinsam starben. Unabhängig davon, ob sie in einer gemeinsamen Gefahr gestorben sind oder nicht, wird dem Berechtigten zugelassen, seine Rechte als Erben je nach der Reihenfolge von Todesfällen geltend zu machen. War die Reihenfolge unbekannt aber rechtlich von Bedeutung, da wurde entweder die Vermutung des gleichzeitigen Todes oder die als lex specialis genannte Vermutung juristisch unter Betracht genommen, es sei denn, dass etwas gegenseitiges bewiesen werden könnte.
18. In Polen wird das Problem der Kommorienten im Zusammenhang mit der Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person betrachtet [46]. Im französischen Recht dagegen (Art. 275–1 des Code Civil), ist die Frage der Kommorienten streng mit dem Erbrecht und der Erbfolge verbunden. In einigen Rechtssystemen steht dieses Problem wiederum in enger Verbindung mit der Frage der Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit (z.B. in Österreich und Deutschland, wo die entsprechenden Regelungen in den Sondergesetzen und nicht mehr in der ABGB oder BGB zu finden sind). Damit haben wir auch im polnischen KC zu tun. Wie sich aber aus der polnischen Doktrin zeigt, wird das eher flexibel interpretiert. Die anderen europäischen Gesetzgeber neigen aber dazu, den Kommorientenfall noch genereller zu betrachten. Als Beispiele hierfür könnte man die entsprechenden Vorschriften im schweizerischen ZGB und italienischen C.C. nennen. Nicht alle Rechtsordnungen haben es für nötig gehalten, auf den Versuch der Feststellung der Reihenfolge von Todesfällen zu verzichten [47]. Aus Artikel 32 KC dagegen scheint die Rechtsfolge automatisch zu resultieren [48].
19. Artikel 32 KC in der Fassung, die ihm vom Gesetzgeber 1964 verliehen wurde, scheint aber eine allgemeine Bedeutung der Kommorienten‑Regelung verloren zu haben, die noch so hervorragend im ehemaligen Artikel 21 des Personenrechts gefasst wurde [49]. Er ist sowohl in Fällen der Verschollenen als auch in denen, wo der Totenschein vorliegt, anwendbar. Auch die Voraussetzung der gemeinsamen Gefahr wird von der Doktrin sehr flexibel behandelt. Es ist aber der Überlegung wert, ob die Fassung des alten Art. 21 des Personenrechts nicht besser geeignet und passender wäre.
20. Der hier besprochene Artikel 32 kann noch die weiteren Änderungen überdauern. Am 22. April 2002 wurde eine Verordnung des Ministerrates erlassen, mit der die Kommission zwecks Kodifikation des Zivilrechtes in Polen gegründet wurde [50]. Der Plan war äußerst ehrgeizig und umfangreich. Die Kommission hatte nämlich zum Ziel, die allgemeinen Voraussetzungen und Richtungen der Veränderung im Bereich des Zivil‑, Familien‑ und Wirtschaftsrechts zu bezeichnen. Der Verordnung gemäß sollte die Kommission, an der die im Zivilrecht bestbewanderten polnischen Juristen teilgenommen haben, vier Jahre lang arbeiten [51]. 2008 wurde auf der Web‑Seite des polnischen Justizministeriums ein Entwurf des ersten Buches des neuen Zivilgesetzbuches samt Begründung veröffentlicht [52]. Die Vermutung des gleichzeitigen Todes hat in diesem Entwurf eine neue Stelle gefunden, und zwar im Buch I (Allgemeiner Teil), Titel II (Personen), Sektion I (natürliche Personen), Kapitel I (Rechtsfähigkeit) als Art. 11 Par. 2. Der Inhalt des Artikels bleibt aber unverändert. In der Begründung zum Entwurf steht : die hier vorgeschlagene neue Lokalisierung des Art. 11 Par. 2 findet ihre Begründung darin, dass die Vermutung des gleichzeitigen Todes von mehreren gemeinsam gestorbenen Menschen mit den allgemeinen Rechtsfolgen verbunden ist, die als solche sich nicht ausschließlich auf die Todeserklärung beziehen [53].